Glossary entry

English term or phrase:

German law on legal conflicts

German translation:

deutsches Internationales Privatrecht

Added to glossary by Katja Schoone
Apr 19, 2008 07:46
16 yrs ago
English term

German law on legal conflicts

English to German Law/Patents Law: Contract(s) Rahmenliefervertrag
The contractual relationships are governed solely by German law, excluding the *German law on legal conflicts* and the United Nations Convention on International Sale of Goods (CISG).
Für die Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des deutschen Rechts ? und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (VNKÜ).

Hat dieses Recht/Gesetz einen bestimmten Namen oder ist das einfach "more or less literally" zu übersetzen?

Discussion

Katja Schoone (asker) Apr 19, 2008:
@ Volkmar Ja, da hast du auch wieder Recht, so weit hatte ich gar nicht gedacht, aber stimmt natürlich legal conflicts würden die gesamte ZPO ausschließen.
Danke schön!
LegalTrans D Apr 19, 2008:
Ich hatte das zunächst ebenso interpretiert wie Du, Katja, aber das ergibt keinen Sinn, weil man damit das gesamte deutsche Zivilrecht ausschließen würde. Also denke ich, dass Lydia Recht hat.

Proposed translations

+1
2 hrs
Selected

Internationales Privatrecht

Ich stimme völlig mit Lydia überein, und meine dass hier der "Kollisionsfall" (von Gesetzen, bzw. des Rechts verschiedener Länder) gemeint sein dürfte. Ein Synonym für Lydias Vorschlag, und im allgemeinen juristischen, bzw. vertraglichen Sprachgebrauch im Deutschen etwas üblicher ist allerdings, vom sog. "Internationalen Privatrecht", oder kurz IPR zu sprechen. Obwohl der Name anderes vermuten lässt, handelt es sich um deutsches Recht, geregelt im EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und bestimmt, welches Recht von einem deutschen Gericht bei einem Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, bzw. ob ein deutsches Gericht überhaupt zuständig ist.

Wikipedia:
"Das Internationale Privatrecht (IPR) ist derjenige Teil einer nationalen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt („Lebensverhältnis“, „Rechtsverhältnis“) angewandt wird. Faktisch relevant wird dies nur, wenn der Sachverhalt Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist (sog. Auslandsberührung). In Deutschland enthält Art. 3 Abs. 1 EGBGB (= Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts.

Man nennt das IPR auch Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch gleichsam „kollidieren“. Treffender wäre es wohl, einen Konflikt zwischen den betreffenden Rechtsordnungen zu konstatieren. Deshalb ist der englische bzw. amerikanische Fachbegriff für das Internationale Privatrecht auch Conflicts of Laws."

LG.



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Note added at 2 hrs (2008-04-19 10:17:33 GMT)
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Vollständigerweise müsste man hier vom "deutschen Internationalen Privatrecht" sprechen.
Peer comment(s):

agree Hans G. Liepert : umsomehr, als es ein spezifisches deutsches Kollisionsrecht ("the German law on conflicts") ja nicht gibt
10 hrs
Something went wrong...
4 KudoZ points awarded for this answer. Comment: "Danke Malte, ja das ist es! Guten Start in die neue Woche."
+3
14 mins

Kollisionsrecht

deutsches Kollisionrecht ist ausgeschlossen

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Note added at 54 mins (2008-04-19 08:41:00 GMT)
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Ich stimme mit Volkmar überein: alle "legal conflicts" auszuschließen wäre sehr unüblich
Note from asker:
Danke schön, das hatte ich auch schon in Erwägung gezogen, aber wäre das nicht eher conflicts of law? Bei conflicts of law stehen die Gesetze im Widerspruch und bei legal conflicts gibt es juristische Streitigkeiten/gerichtl. Auseinandersetzungen, oder verstehe ich das falsch?
Danke Lydia, das hat mich auf jeden Fall auf die richtige Fährte gebracht, aber ich habe mich für Maltes Lösung entschieden. Nicht zuletzt, weil ich ansonsten Schwierigkeiten mit "German" hätte, denn meines Wissens gibt es kein explizites "deutsches" Kollisionsrecht.
Peer comment(s):

agree LegalTrans D : Denke ich auch, Lydia.
38 mins
Danke :)
agree Konrad Schultz : im Kontext eindeutig
1 hr
agree MALTE STADTLANDER : Ja, oder Internationales Privatrecht, s.u.
2 hrs
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